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   BFH, 21.12.2004 - IX B 42/04   

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https://dejure.org/2004,12263
BFH, 21.12.2004 - IX B 42/04 (https://dejure.org/2004,12263)
BFH, Entscheidung vom 21.12.2004 - IX B 42/04 (https://dejure.org/2004,12263)
BFH, Entscheidung vom 21. Dezember 2004 - IX B 42/04 (https://dejure.org/2004,12263)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 104 Abs. 2, 2. Halbsatz; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 104 Abs. 2 S. 2
    Verspätete Übergabe des Urteilstenors an Geschäftsstelle

  • datenbank.nwb.de

    Verspätete Übergabe des Urteilstenors an die Geschäftsstelle; Vorliegen von Verfahrensfehlern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 23.08.2002 - IV B 89/01

    NZB; Verfahrensmangel; Urteilszustellung

    Auszug aus BFH, 21.12.2004 - IX B 42/04
    Ein solcher Mangel kann nicht zur Zulassung der Revision führen, solange nicht dargetan oder sonst erkennbar ist, dass der Urteilstenor bei fristgemäßer Niederlegung anders als im zugestellten Urteil gelautet hätte (Beschluss des BFH vom 23. August 2002 IV B 89/01, BFH/NV 2003, 177; vgl. auch BFH-Urteil vom 22. Februar 1980 VI R 132/79, BFHE 130, 126, BStBl II 1980, 398).
  • BFH, 22.02.1980 - VI R 132/79

    Berufsrichter - Rechtsmittelbelehrung - Entscheidungsgründe - Verfahrensmangel -

    Auszug aus BFH, 21.12.2004 - IX B 42/04
    Ein solcher Mangel kann nicht zur Zulassung der Revision führen, solange nicht dargetan oder sonst erkennbar ist, dass der Urteilstenor bei fristgemäßer Niederlegung anders als im zugestellten Urteil gelautet hätte (Beschluss des BFH vom 23. August 2002 IV B 89/01, BFH/NV 2003, 177; vgl. auch BFH-Urteil vom 22. Februar 1980 VI R 132/79, BFHE 130, 126, BStBl II 1980, 398).
  • BFH, 19.09.2012 - IV R 45/09

    Frisör-Gutscheine: Keine Verbindlichkeiten oder Rückstellungen im Ausgabejahr -

    Der BFH hat wiederholt entschieden, dass der Verstoß gegen § 104 Abs. 2 FGO eine Revision nicht begründen kann, solange nicht dargetan oder sonst erkennbar ist, dass der Urteilstenor bei fristgemäßer Niederlegung anders als im zugestellten Urteil gelautet hätte (u.a. BFH-Beschlüsse vom 12. August 2005 VIII B 280/04, BFH/NV 2005, 2234; vom 21. Dezember 2004 IX B 42/04, BFHE/NV 2005, 1311; vom 23. August 2002 IV B 89/01, BFH/NV 2003, 177).
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